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Marktrollen & Regulierung

KWK-Zuschlag und Vermarktung von KWK-Strom

Wie das KWKG KWK-Strom bezuschusst, wann der Gesetzessatz und wann die Ausschreibung gilt, wie der Strom vermarktet wird und was die Novelle 2026 ändern soll. Stand Oktober 2026.

Auf dieser Seite11 Abschnitte

Kurzantwort

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gibt Betreibern von KWK-Anlagen einen Zuschlag je Kilowattstunde KWK-Strom, den der Netzbetreiber zahlt. Die Leistungsgrenzen entscheiden den Weg: Bis einschließlich 500 Kilowatt und über 50 Megawatt gilt der feste Satz aus § 7 KWKG, dazwischen entscheidet eine Ausschreibung der Bundesnetzagentur über die Höhe. Ab 100 Kilowatt muss der Strom direkt vermarktet oder selbst verbraucht werden. Der Anspruch besteht nach § 6 Abs. 1 nur für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb gehen. Das Bundeswirtschaftsministerium plant eine Novelle, die das KWKG bis 2035 verlängert; sie ist noch kein Gesetz.

Der Rahmen im Überblick

Das Gesetz kennt zwei Wege (§ 5 Abs. 1 KWKG):

Weg Anlagen und Höhe
Gesetzlicher Satz neu und modernisiert bis 500 kW oder über 50 MW, alle nachgerüsteten; feste Cent-Sätze nach § 7
Ausschreibung neu und modernisiert über 500 kW bis 50 MW; Gebot, Zuschlagswert gleich Gebotswert (pay as bid)

Modernisierte Anlagen im Ausschreibungsweg müssen mindestens 50 Prozent der Neuerrichtungskosten investieren und frühestens zehn Jahre nach Beginn des Dauerbetriebs modernisiert werden. Das Ausschreibungsvolumen beträgt 200 Megawatt je Kalenderjahr (§ 8c KWKG), der Höchstwert 7,0 Cent je Kilowattstunde bei KWK-Anlagen und 12,0 Cent bei innovativen KWK-Systemen (§ 5 KWKAusV).

Die Finanzierung der Zuschläge steht in § 26 KWKG: Sie richtet sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz, also über die KWKG-Umlage als Aufschlag auf das Netzentgelt (EEG und StromNEV).

Die gesetzlichen Sätze nach § 7

Der Satz gilt je Leistungsanteil für eingespeisten Strom (§ 7 Abs. 1):

Leistungsanteil Zuschlag (ct/kWh)
bis 50 kW 8
über 50 bis 100 kW 6
über 100 bis 250 kW 5
über 250 kW bis 2 MW 4,4
über 2 MW (neu, modernisiert) 3,4 laut Gesetzestext, 3,9 nach Erhöhung
über 2 MW (nachgerüstet) 3,1

Die Erhöhung um 0,5 Cent ab 2023 steht in § 7 Abs. 1 Satz 2 unter der Bedingung einer Angemessenheitsprüfung. Das Bundeswirtschaftsministerium nennt in seinem Eckpunktepapier 3,9 Cent als geltenden Satz für große Anlagen. Wird der Strom nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist, gelten die niedrigeren Sätze des § 7 Abs. 2 (zum Beispiel 4 Cent bis 50 kW). Zuschläge verringern sich auf null, wenn der Spotmarktpreis in der vortägigen Auktion null oder negativ ist (§ 7 Abs. 5).

Für neue Anlagen bis 50 Kilowatt sieht § 7 Abs. 3a 16 Cent bei Einspeisung und 8 Cent sonst vor. Die Novelle will diese Verdopplung abschaffen (Stufe 1 mit Inkrafttreten). Bis die Novelle gilt, bleibt § 7 Abs. 3a Gesetz.

Vereinfachtes Beispiel. Eine neue Anlage mit 400 Kilowatt, die ins Netz einspeist, erhält die Sätze anteilig nach ihren Leistungsanteilen: 50 kW zu 8, 50 kW zu 6, 150 kW zu 5 und 150 kW zu 4,4 Cent. Gewichtet ergibt das (400 + 300 + 750 + 660) / 400 = 5,28 Cent je Kilowattstunde.

Wie lange gezahlt wird

Neue Anlagen erhalten den Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden (§ 8 Abs. 1). Bei modernisierten Anlagen hängt die Zahl an den Kosten: 15.000 Stunden ab 25 Prozent der Neuerrichtungskosten, 30.000 ab 50 Prozent (§ 8 Abs. 2); die Stufe mit 6.000 Stunden gilt nur für Dampfsammelschienen-Anlagen über 50 Megawatt. Zusätzlich deckelt § 8 Abs. 4 die Stunden je Kalenderjahr, und zwar nach dem Kalenderjahr und nicht nach dem Jahr der Inbetriebnahme:

Kalenderjahr Stunden je Jahr
2025 3.500
2026 3.300
2027 3.100
2028 2.900
2029 2.700
ab 2030 2.500

Im Ausschreibungsweg gilt statt der Staffel der Wert 3.500 Stunden je Kalenderjahr und 30.000 Stunden gesamt (§ 19 Abs. 2 KWKAusV); nicht ausgeschöpfte Stunden lassen sich innerhalb von 30 Jahren nachholen.

Vermarktung des KWK-Stroms

Die Grenze liegt bei 100 Kilowatt (§ 4 KWKG). Über 100 Kilowatt muss der Betreiber den Strom direkt vermarkten, also an einen Dritten liefern (auch ein Letztverbraucher ist Dritter), oder selbst verbrauchen. Bis 100 Kilowatt hat er zusätzlich die kaufmännische Abnahme durch den Netzbetreiber: Dann kommt zum Zuschlag der „übliche Preis“, der durchschnittliche EEX-Grundlastpreis des Vorquartals.

Im Ausschreibungsweg gilt Volleinspeisung. Der Strom muss vollständig in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden und darf nicht selbst verbraucht werden, ausgenommen sind der Verbrauch in der Anlage, in Neben- und Hilfsanlagen und in elektrischen Wärmeerzeugern (§ 8a Abs. 2 KWKG). Verbrauch entgegen dieser Regel lässt den Anspruch für das ganze Kalenderjahr entfallen (§ 19 Abs. 3 KWKAusV).

Zulassung und Meldungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lässt Anlagen zu (§ 10 KWKG); die Zulassung ist Voraussetzung für Zuschlag und Boni. Im Betrieb meldet der Betreiber nach § 15 KWKG:

  • Monatlich dem BAFA und dem Netzbetreiber die erzeugte KWK-Strommenge (ausgenommen Anlagen bis 2 MW ohne Abwärmeabfuhr).
  • Jährlich bis 31. März eine Abrechnung für das Vorjahr bei Anlagen über 2 MW, mit Strommenge, Nettostromerzeugung, Nutzwärme, Brennstoff, Vollbenutzungsstunden und Zuschlagshöhe.
  • Negative Preise: Fehlt die Mengenangabe für Zeiten mit null oder negativem Spotpreis, verringert sich der Anspruch um 5 Prozent je Kalendertag (§ 15 Abs. 4).

Zuständig für den Zuschlag im Ausschreibungsweg ist die Bundesnetzagentur, für die Zahlung der Netzbetreiber. Mit dem Zuschlag zahlt er zusätzlich das Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV (§ 6 Abs. 4 KWKG), das auch bei Netzentgelten eine Rolle spielt. In der Marktkommunikation führt die Anlage eine erzeugende Marktlokation; GPKE Teil 1 unterscheidet in Kapitel 3.2.1 die KWKG-Marktlokation mit und ohne Direktvermarktungspflicht. Wie sich Normen und Festlegungen einordnen, zeigt EnWG, MsbG und Festlegungen.

Rechenweg: Anlage im Ausschreibungsweg

Eine Anlage mit 2.000 Kilowatt bekommt den Zuschlag mit dem mengengewichteten Durchschnitt des letzten Gebotstermins, 5,02 Cent je Kilowattstunde (Bundesnetzagentur, Gebotstermin 1. Dezember 2025). Das ist ein vereinfachtes Beispiel, kein Erlösversprechen.

Schritt und Rechnung Ergebnis
Menge je Jahr: 2.000 kW × 3.500 h 7.000.000 kWh
Zuschlag je Jahr: 7.000.000 kWh × 0,0502 €/kWh 351.400 €
Menge insgesamt: 2.000 kW × 30.000 h 60.000.000 kWh
Zuschlag insgesamt: 60.000.000 kWh × 0,0502 €/kWh 3.012.000 €
Dauer bei voller Auslastung: 30.000 h / 3.500 h je Jahr rund 8,6 Jahre

Stunden mit null oder negativem Spotpreis zählen nicht. Den Erlös für den Strom selbst bringt die Vermarktung.

janeinZulassung beim BAFA§ 10 KWKGLeistung über 500 kWbis 50 MW?Ausschreibung§ 8a KWKGGesetzlicherSatz § 7Vermarktung nach § 4über 100 kW: direkt oderselbstbis 100 kW: auchAbnahmeMeldung § 15Zuschlag vomNetzbetreiber
Vom Zulassungsantrag zur Zahlung: Die Leistungsgrenze 500 kW bis 50 MW teilt den Weg, die Grenze 100 kW die Vermarktungspflicht.

Stand der Förderung: Stichtag 2026 und Novelle

Der Anspruch besteht nur für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb gehen. Danach reicht eine bis dahin erteilte BImSchG-Genehmigung oder ein Zuschlag, aber nicht mehr eine spätere Planung (§ 6 Abs. 1 KWKG). Der letzte Gebotstermin war der 1. Dezember 2025; Ausschreibungsmengen nach 2025 sind laut Ministerium entfallen.

Das Eckpunktepapier des BMWE vom September 2026 kündigt eine Novelle an. Es ist ein Vorab-Papier, das nicht vom Kabinett beschlossen wird. Ein Kabinettstermin im Herbst und ein Inkrafttreten spätestens im ersten Quartal 2027 sind angestrebt. Geplant sind unter anderem:

  • Verlängerung bis 2035: Förderung für Anlagen, die bis Ende 2035 in Dauerbetrieb gehen, Zuschläge in Ausschreibungen bis Ende 2031, halbjährliche Ausschreibungen.
  • Gesamtstunden von 30.000 auf 20.000 gesenkt, bei um 50 Prozent höheren Sätzen.
  • Wegfall der Verdopplung in § 7 Abs. 3a (16 Cent), ab 2028 ein einheitlicher Satz unter 500 kW, ab 2029 keine Förderung neuer Anlagen unter 25 kW.
  • Die kaufmännische Abnahme soll ab 2029 für Neuanlagen entfallen.

Für Projekte und Systeme gilt bis zum Inkrafttreten das bestehende KWKG. Setzen Sie Planwerte der Novelle nur als Szenario an.

Folgen und Fehlerfälle

  • Anspruch verfehlt. Ein Dauerbetrieb nach dem 31.12.2026 ohne Genehmigung oder Zuschlag vor dem Stichtag bringt keinen Anspruch.
  • Eigenverbrauch bei Zuschlag. Verbrauchter Strom aus einer ausgeschriebenen Anlage lässt den Anspruch des Jahres entfallen.
  • Realisierungsfrist. Der Dauerbetrieb muss binnen 48 Monaten nach Bekanntgabe des Zuschlags beginnen. Danach ist eine Pönale an den Übertragungsnetzbetreiber fällig: je kW noch nicht in Betrieb genommener Gebotsmenge 18, 34, 50 oder 66 Euro je nach Verspätung (§ 21 Abs. 2 KWKAusV). Die Novelle will die Frist auf 54 Monate verlängern. Eine versäumte Jahresmeldung kostet 1 Euro je kW.
  • Fehlende Meldung bei negativen Preisen mindert den Anspruch um 5 Prozent je Kalendertag.

Typische Missverständnisse

„Der Zuschlag deckt die Investition.“ Er ist eine Zahlung je Kilowattstunde. Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nach § 7 Abs. 4 grundsätzlich ausgeschlossen.

„Alle Anlagen werden ausgeschrieben.“ Nur Anlagen über 500 Kilowatt bis 50 Megawatt.

„Zulassung und Zuschlag sind dasselbe.“ Das BAFA lässt zu, die Bundesnetzagentur erteilt den Zuschlag. Beide braucht der Ausschreibungsweg.

„Die Stundenstaffel richtet sich nach dem Zulassungsjahr.“ Sie richtet sich nach dem Kalenderjahr der Erzeugung.

Quellen und Pflegehinweis

Gesetzesstand: KWKG, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025. Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026. Das KWKG ändert sich bald: Prüfen Sie nach dem Kabinettsbeschluss der Novelle alle Sätze, Stunden und Stichtage. Die technische Seite von KWK und Biomasse behandelt ein eigener Artikel zur Erzeugung.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. KWKG – § 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systemegesetze-im-internet.de
  2. KWKG – § 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungengesetze-im-internet.de
  3. KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) – § 5 Höchstwert, § 19 Höhe und Dauer, § 21 Pönalengesetze-im-internet.de
  4. BMWE – Eckpunktepapier zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (September 2026)bundeswirtschaftsministerium.de
  5. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 6 Anspruch auf Zuschlagzahlunggesetze-im-internet.de
  6. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 4 Direktvermarktung des KWK-Stromsgesetze-im-internet.de
  7. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 7 Höhe des Zuschlagsgesetze-im-internet.de
  8. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 8 Dauer der Zuschlagzahlunggesetze-im-internet.de
  9. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025) – § 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichtengesetze-im-internet.de
  10. Bundesnetzagentur – Ausschreibungsergebnisse für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme zum Gebotstermin 1. Dezember 2025bundesnetzagentur.de
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