Kurzantwort
Ein Stromzähler darf im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, solange seine Eichfrist läuft. Sie beträgt bei elektronischen Zählern 8 Jahre, bei Induktionszählern 12 oder 16 Jahre (Anlage 7 MessEV). Bei einem Zähler, der nach der EU-Messgeräterichtlinie (MID) in Verkehr gebracht wurde, beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen und endet am Jahresende; der Einbau startet sie nicht neu. Das Kürzel auf dem Gerät, etwa „CE M17“, nennt das Jahr der Kennzeichnung. Wer die Messrichtigkeit bezweifelt, beantragt eine Befundprüfung. Überschreitet der Zähler die Verkehrsfehlergrenze, endet die Eichfrist vorzeitig. Wie der Betrieb mit ablaufenden Fristen umgeht, beschreibt Nacheichung und Eichfristen im Betrieb.
Wer für das Eichrecht einsteht
Nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 MessEG muss der Verwender sicherstellen, dass ein Messgerät nicht ungeeicht verwendet wird; die Verbotsnorm steht in § 37 Absatz 1 MessEG. Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen Verkehr nur angegeben oder verwendet werden, wenn ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde (§ 33 Absatz 1 MessEG). Verwender ist, wer das Gerät betreibt, im Strommessstellenbetrieb also der Messstellenbetreiber.
Vier Regelwerke greifen ineinander:
- MessEG regelt Pflichten beim Verwenden, Eichfrist, Befundprüfung und Bußgelder.
- MessEV legt Eichfristen (§ 34, Anlage 7), Kennzeichnung (§ 14) und Verkehrsfehlergrenzen (§ 22) fest.
- MID (Richtlinie 2014/32/EU) regelt das Inverkehrbringen. Für Wirkverbrauchszähler gilt der Anhang MI-003. Sie ersetzt die Ersteichung durch die Konformitätsbewertung des Herstellers.
- MsbG und StromGVV regeln, wer eine Nachprüfung verlangen darf und wer sie bezahlt.
Eichfristen je Geräteart
Die Grundfrist beträgt zwei Jahre, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 34 Absatz 1 MessEV). Für Elektrizität bestimmt Anlage 7 MessEV in Nummer 6:
| Messgerät | Eichfrist |
|---|---|
| 6.1 Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk, einschließlich Doppeltarif | 16 Jahre |
| 6.2 Induktionszähler als Messwandlerzähler, mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler | 12 Jahre |
| 6.3 Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk (direkt oder am Wandler) | 8 Jahre |
| 6.4 Gleichstromzähler | 4 Jahre |
| 6.5 Gleichstromzähler mit elektronischem Messwerk | 8 Jahre |
| 6.6 Messwandler für Elektrizitätszähler | nicht befristet |
| 6.7 Messgeräte an Ladepunkten | 8 Jahre |
| 6.8 Smart-Meter-Gateways, Kommunikationsadapter | nicht befristet |
Fristbeginn. Bei Geräten, die nach dem Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen; sie gelten für diese Dauer als geeicht und brauchen keine Eichung (§ 37 Absatz 1 MessEG). Auf den Tag der Eichung kommt es an, wenn das Gerät geeicht wird. Wird ein Gerät nach Fristablauf geeicht, beginnt die neue Frist mit dem Ablauf der vorherigen, außer es wurde nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet.
Fristende. Bei Fristen ab einem Jahr endet die Eichfrist erst mit dem Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch ausläuft (§ 34 Absatz 2 MessEV). Vermutet wird, dass das Gerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 MessEV gekennzeichnet wurde.
Vorzeitiges Ende. Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn der Zähler die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält, wenn ein Eingriff in das Gerät erfolgt, der die messtechnischen Eigenschaften beeinflussen kann, wenn Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder entfernt sind oder wenn eine nicht zulässige Einrichtung angeschlossen wird (§ 37 Absatz 2 MessEG). Eine Software-Aktualisierung durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator nach § 40 Absatz 5 MessEV ist bei Gateways ausgenommen.
Verlängerung. Die zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist eines Loses baugleicher Geräte, wenn eine Stichprobe belegt, dass mindestens 95 Prozent des Loses die Anforderungen einhalten (§ 35 MessEV). Der Antrag ist frühestens zwei Jahre vor Fristablauf möglich. Wie das im Betrieb läuft, steht im Artikel zur Nacheichung.
Kennzeichnung: CE, M und Eichmarke
Ein MID-konformes Messgerät trägt nach § 14 Absatz 1 MessEV in dieser Reihenfolge die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung (Großbuchstabe „M“ plus die beiden letzten Ziffern des Jahres der Anbringung, in einem Rechteck) und die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Fertigungsphase beteiligt war.
Kennzeichnung eines elektronischen Zählers

- CE-KennzeichnungZeigt die Konformität nach MID.
- M17Metrologie-Kennzeichnung im Rechteck: Das Gerät wurde 2017 gekennzeichnet. Mit 8 Jahren Frist endet sie rechnerisch am 31.12.2025, sofern keine Verlängerung gilt.
- 0102Die Zahl steht dort, wo § 14 MessEV die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle vorsieht.
Geräte, die nicht per Konformitätsbewertung in Verkehr kamen, werden geeicht und tragen Eichkennzeichen (§ 36 MessEV). Beim Ferraris-Zähler unten sitzt sie als gelber Aufkleber unter dem Zählwerk. Welches Jahr eine solche Marke nennt, hängt von der Eichung ab und nicht vom Inverkehrbringen. Die Zahlen darauf deutet der Artikel nicht, weil das Foto sie nicht vollständig zeigt.
Eichmarke eines Ferraris-Zählers

- EichmarkeGelber Aufkleber am Gehäuse. Er belegt eine Eichung, kein MID-Verfahren.
Fehlergrenze und Verkehrsfehlergrenze
Beim Inverkehrbringen gilt die Fehlergrenze der Genauigkeitsklasse. Beim Verwenden gilt die Verkehrsfehlergrenze. Nach § 22 Absatz 2 MessEV wird vermutet, dass sie eingehalten ist, wenn die Abweichung nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt, solange der Regelermittlungsausschuss nichts anderes feststellt. Welche Fehlergrenze für ein Gerät gilt, hängt von Klasse und Lastbereich ab und steht in der Konformitätserklärung und den Prüfanweisungen.
Befundprüfung: Antrag, Kosten, Folgen
Eine Befundprüfung klärt, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt, wobei statt der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen gelten (§ 39 Absatz 1 MessEG). Antragsberechtigt ist, wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt. Bei Verbrauchsmessgeräten für Elektrizität kann der Antrag auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle gestellt werden (§ 39 Absatz 2 MessEG).
Für Strom nennt das MsbG eigene Antragsberechtigte: Anschlussnutzer, Bilanzkoordinator, Energielieferant oder Netzbetreiber können jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch Befundprüfung verlangen (§ 71 Absatz 1 MsbG). Wird der Antrag nicht beim Messstellenbetreiber gestellt, muss der Antragsteller ihn zugleich benachrichtigen. In der Grundversorgung muss der Grundversorger auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung beim Messstellenbetreiber veranlassen und darf sie nicht von einer Vorleistung abhängig machen (§ 8 Absatz 2 StromGVV).
Kosten. Hält das Gerät die Verkehrsfehlergrenze nicht ein, tragen Gebühren und Auslagen der Verwender, sonst der Antragsteller (§ 59 Absatz 1 MessEG). Das MsbG sagt es für die Messeinrichtung ebenso: Darf sie nicht mehr verwendet werden, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten, sonst der Auftraggeber der Prüfung (§ 71 Absatz 1 MsbG). Nach der StromGVV fallen die Kosten dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden (§ 8 Absatz 2). Die Gebührenhöhe regelt die MessEGebV; die Sätze sind hier nicht wiedergegeben.
Folgen für Messwerte. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, oder lässt sich die Größe des Fehlers nicht feststellen, oder zeigt das Gerät nichts an, ermittelt der Messstellenbetreiber die Daten seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnitt des vorangegangenen und des nachfolgenden Ablesezeitraums oder aus dem Vorjahreswert (§ 71 Absatz 3 MsbG). Für Grundversorgungskunden bestimmt § 18 StromGVV das Gleiche und beschränkt Ansprüche grundsätzlich auf den Ablesezeitraum vor der Feststellung, bei nachweisbarer Auswirkung auf längstens drei Jahre. Wie ein solcher Ersatzwert technisch entsteht und gemeldet wird, steht in Ersatzwertbildung in der Praxis. Eine Befundprüfung verlängert die Eichfrist nicht; das leistet nur eine Eichung.
Beispiel
Vereinfachtes Beispiel mit Lernzahlen. Ein elektronischer Zähler für den direkten Anschluss trägt „CE M23“. Vermutet wird das Inverkehrbringen 2023; mit 8 Jahren endet die Eichfrist am 31. Dezember 2031. Der Einbau 2024 ändert daran nichts.
2029 lässt der Anschlussnutzer ihn prüfen. Angenommen, die Fehlergrenze des Geräts beträgt 1,0 Prozent, die Verkehrsfehlergrenze damit 2,0 Prozent.
- Fall 1: Abweichung 1,6 Prozent. Das liegt über der Fehlergrenze, aber unter der Verkehrsfehlergrenze. Das Gerät bleibt bis Ende 2031 in Betrieb, der Antragsteller zahlt die Prüfung.
- Fall 2: Abweichung 3,1 Prozent. Die Frist endet vorzeitig, der Verwender zahlt. Der Messstellenbetreiber ersetzt den Zähler und ermittelt den Verbrauch seit der letzten fehlerfreien Ablesung nach § 71 Absatz 3 MsbG.
Fehlerfälle
Gerät ohne Kennzeichen. Fehlen die Zeichen, ist die Verwendung zu klären: Ohne Kennzeichnung fehlt der Nachweis der Konformität und der Startpunkt der Fristberechnung.
Verwendung nach Fristablauf. Ein ungeeichtes Messgerät darf nicht verwendet werden (§ 37 Absatz 1 MessEG). Bußgeld bis 50.000 Euro droht bei Verwendung entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, bei fehlender Sicherstellung der Anforderungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und bei der Verwendung von Werten entgegen § 33 Absatz 1 (§ 60 MessEG); sonst gilt der Rahmen bis 20.000 Euro.
Abgelaufenes Kennzeichen, laufende Frist. Nach einer Stichprobenverlängerung bleibt die Kennzeichnung unverändert. Die Restfrist teilt nur der Messstellenbetreiber mit.
Eingriff am Gerät. Entfernte oder entwertete Kennzeichen beenden die Frist vorzeitig.
Typische Missverständnisse
„Die Eichfrist beginnt mit dem Einbau.“ Sie beginnt mit dem Inverkehrbringen oder der Eichung.
„Acht Jahre sind acht Jahre ab Datum.“ Das Ende liegt auf dem 31. Dezember des rechnerischen Endjahres.
„Ein Zähler mit CE und M muss zur Eichung.“ Er gilt für die Dauer der Eichfrist als geeicht.
„Fehlergrenze und Verkehrsfehlergrenze sind gleich.“ Im Feld gilt die Verkehrsfehlergrenze, vermutet als das Doppelte der Fehlergrenze.
„Wandler und Zähler haben dieselbe Frist.“ Messwandler sind in Anlage 7 nicht befristet. Zum Zusammenhang: Stromwandler und Umrechnungsfaktor.
„Nur der Messstellenbetreiber kann eine Befundprüfung beantragen.“ Antragsberechtigt ist jeder mit begründetem Interesse, nach MsbG auch Lieferant und Netzbetreiber. Den Austausch nach einem Befund beschreibt Gerätewechsel im Messwesen. Den Begriff erklärt auch das Glossar unter Eichfrist.
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestexte am Wortlaut vom 5. Oktober 2026 von gesetze-im-internet.de geprüft. Die Fristen der Anlage 7 MessEV und § 71 MsbG bei Rechtsänderungen erneut prüfen. Die Zahlenwerte der Fehlergrenzen je MID-Klasse und die Gebührensätze der MessEGebV sind bewusst nicht aufgeführt, weil sie hier nicht am Originaltext geprüft wurden. Die MID selbst (Richtlinie 2014/32/EU, EUR-Lex) war beim Abruf nicht erreichbar; die Aussagen zu ihr stützen sich auf die Verweise in MessEG und MessEV. Die Zuständigkeit für Befundprüfungen folgt Landesrecht.
- MessEG und MessEV
- MessEV Anlage 7
- MsbG § 71
- StromGVV § 8 und § 18