Kurzantwort
Eine Erzeugungsanlage wandelt eine Energiequelle in elektrische Energie um (§ 3 Nr. 43 EnWG). Eine Energiespeicheranlage verschiebt die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt (§ 3 Nr. 36 EnWG). Beide liefern Flexibilität, aber auf verschiedene Weise: Die Erzeugungsanlage verändert ihre abgegebene Leistung, der Speicher verschiebt Energie zwischen zwei Zeitpunkten und wechselt dabei zwischen Bezug und Einspeisung.
Welche Rolle eine Anlage im Netz und im Markt spielt, entscheidet der Messpunkt. Am Netzanschluss zählt ein Zweirichtungszähler nur den Saldo aus Bezug und Einspeisung. Was Anlage, Speicher und Haushalt hinter dem Zähler untereinander austauschen, taucht in keinem Zählwerk auf.
Zwei Begriffe aus dem Gesetz
Das EnWG definiert beide Anlagenarten knapp. Die Primärenergie spielt dafür keine Rolle: Photovoltaik, Wind, Wasserkraft, Blockheizkraftwerk und Gaskraftwerk sind gleichermaßen Erzeugungsanlagen. Ein Speicher kann ein Batterieblock, ein Pumpspeicher oder eine Anlage sein, die Strom in eine speicherbare Energieform wandelt und später zurück verstromt.
Für jede Anlage sind zwei Größenarten zu trennen. Die Leistung in kW oder MW sagt, wie schnell sie wirkt. Die Energie in kWh oder MWh sagt, wie viel sie über einen Zeitraum umsetzt. Beim Speicher kommt die Kapazität hinzu, und die Reichweite ergibt sich aus beiden:
| Größe | Einheit | Beispiel | Aussage |
|---|---|---|---|
| Nennleistung der PV-Anlage | kWp | 10 kWp | Auslegung unter Normbedingungen, nicht die tatsächliche Erzeugung |
| Lade- und Entladeleistung | kW | 5 kW | wie schnell der Speicher Energie aufnimmt oder abgibt |
| Nutzbare Kapazität | kWh | 10 kWh | wie viel Energie er aufnehmen kann |
| Reichweite | h | 10 kWh ÷ 5 kW = 2 h | wie lange er mit voller Leistung wirkt |
| Wirkungsgrad (Rundreise) | % | 90 % | Anteil der geladenen Energie, der später wieder herauskommt |
Eine PV-Anlage mit 10 kWp liefert deshalb nachts nichts und im Mai mittags eher 8 kW. Ein voller Speicher kann keinen Überschuss mehr aufnehmen, ein leerer keinen Bezug mehr ersetzen. Flexibilität hängt von Wetter, Ladezustand und Bedarf ab und steht nicht dauerhaft zur Verfügung.
Rechenbeispiel: ein Sommertag mit Speicher
Vereinfachtes Beispiel: Ein Haus hat 10 kWp PV, einen Speicher mit 10 kWh nutzbarer Kapazität, 5 kW Lade- und Entladeleistung und 90 % Rundreise-Wirkungsgrad. Die PV-Anlage erzeugt an einem Sommertag 40 kWh, der Haushalt braucht 12 kWh mittags und 12 kWh abends.
Der Weg Schritt für Schritt:
- Mittags gehen 12 kWh direkt in den Haushalt.
- Der Speicher nimmt 10 kWh auf. Bei 5 kW dauert das 10 ÷ 5 = 2 Stunden.
- Die übrigen 40 − 12 − 10 = 18 kWh fließen als Einspeisung ins Netz.
- Abends gibt der Speicher 10 kWh × 0,9 = 9 kWh ab. 1 kWh geht als Verlust verloren.
- Der Abendbedarf von 12 kWh wird mit 9 kWh aus dem Speicher und 3 kWh aus dem Netz gedeckt.
| Kennzahl | Ohne Speicher | Mit Speicher |
|---|---|---|
| Einspeisung | 28 kWh | 18 kWh |
| Netzbezug | 12 kWh | 3 kWh |
| Eigenverbrauch | 12 kWh | 21 kWh |
| Eigenverbrauchsquote | 12 ÷ 40 = 30 % | 21 ÷ 40 = 52,5 % |
| Autarkiegrad | 12 ÷ 24 = 50 % | 21 ÷ 24 = 87,5 % |
Mit Speicher setzt sich der Eigenverbrauch aus 12 kWh direkt und 9 kWh aus dem Speicher zusammen. Die Eigenverbrauchsquote bezieht ihn auf die Erzeugung, der Autarkiegrad auf den gesamten Verbrauch. Beide Quoten messen also verschiedene Dinge. Eine Anlage kann viel ihrer Erzeugung selbst nutzen und trotzdem viel Strom beziehen.
Was der Zähler am Netzanschluss sieht
Hinter dem Zweirichtungszähler Z1 laufen im Beispiel vier Ströme zusammen. Z1 zählt davon nur den Saldo: Bezug im Zählwerk 1.8.0, Einspeisung im Zählwerk 2.8.0. Aus der Sicht des Netzes ist der Speicher beim Laden eine Bezugsanlage und beim Entladen eine Erzeugungsanlage. Der Mittagsstrom, der erst in den Speicher und abends in den Haushalt geht, erscheint nirgends als Einspeisung oder Bezug.
Wo die Messgrenze liegt, bestimmt das Messkonzept. Hängt der Speicher hinter dem einzigen Zähler, bleibt seine Ladung unsichtbar. Das reicht für den Haushalt, aber nicht, wenn die Speicherenergie getrennt abgerechnet oder vermarktet werden soll. Die Zählerbilder dazu zeigt die Seite Messkonstrukte: PV, Speicher, Wallbox, die Regeln der Marktrollen der Artikel Batteriespeicher im Messkonzept. Zu Begriffen wie Marktlokation und Messlokation führt das Glossar.
Wer eine Anlage steuern darf
Welche Norm greift, hängt von Art, Größe und Anschluss der Anlage ab:
| Anlage | Wer greift ein? | Grundlage |
|---|---|---|
| Erzeugungs- oder Speicheranlage ab 100 kW Nennleistung, oder jederzeit fernsteuerbar | Netzbetreiber fordert Anpassung von Erzeugung, Bezug oder Blindleistung an | § 13a Abs. 1 EnWG (Redispatch) |
| Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung in der Niederspannung, nur die Einspeicherung | Netzbetreiber darf den Bezug zeitweise auf 4,2 kW absenken | § 14a EnWG, BK6-22-300 Anlage 1 Ziffer 2.4.1 d |
| Stromspeicher oder Erzeugungsanlage mit Regelenergie-Präqualifikation | Übertragungsnetzbetreiber ruft Regelenergie ab | Regelenergie verstehen |
| Kleinanlage unter 100 kW ohne Fernsteuerung | keine Anpassungspflicht nach § 13a Abs. 1; die EEG-Vorgaben zur Einspeisung bleiben davon unberührt | Betrieb nach eigener Führung |
Der Eingriff nach § 13a verlangt einen finanziellen Ausgleich, der den Betreiber weder besser noch schlechter stellt als ohne die Maßnahme (§ 13a Abs. 2 Satz 2 EnWG). Das Verfahren erklärt Redispatch verständlich erklärt. Die Steuerung des Speicherbezugs nach § 14a beschreibt Wärmepumpe und Elektromobilität als flexible Lasten; sie gilt nur für die Entnahme. Die Einspeisung eines Speichers fällt nicht darunter.
Eine Kostenfrage betrifft nur Speicher: Der Strombezug zum Laden unterliegt grundsätzlich den Netzentgelten. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für 20 Jahre ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Strombezugs davon freigestellt. Voraussetzung ist, dass die zurückgewonnene Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird (§ 118 Abs. 6 EnWG).
Flexibilität einer Anlage bewerten
Der Anlagenname sagt wenig über ihre Flexibilität. Fünf Fragen klären sie:
- Wie viel Leistung kann die Anlage verändern?
- Wie schnell beginnt die Veränderung?
- Wie lange hält sie an?
- Wer darf sie auslösen, und wie wird die Wirkung gemessen?
- Gegenüber welchem Referenzbetrieb gilt die Änderung?
Die fünfte Frage entscheidet über Vorzeichen und Abrechnung. Ein Speicher, der mittags nicht lädt, erhöht die Einspeisung. Ein Speicher, der abends nicht entlädt, erhöht den Bezug. Beides ist eine Änderung gegenüber dem Plan, aber in entgegengesetzte Richtung. Ohne dokumentierten Referenzfall verwechselt man „positive“ und „negative“ Flexibilität leicht.
Typische Missverständnisse
„Jede Erzeugung wird eingespeist.“ Einspeisung beschreibt nur den Fluss über den Netzanschluss. Im Beispiel gehen von 40 erzeugten kWh nur 18 ins Netz.
„Ein Speicher erzeugt Strom.“ Er verschiebt ihn und verliert dabei Energie. Im Beispiel gehen aus 10 kWh Ladung nur 9 kWh Entladung hervor.
„Hoher Eigenverbrauch heißt Autarkie.“ Die Quoten haben verschiedene Nenner. Im Beispiel liegt die Eigenverbrauchsquote bei 52,5 %, der Autarkiegrad bei 87,5 %.
„Installierte Leistung ist verfügbare Flexibilität.“ Ladezustand, Wetter und Vertrag begrenzen sie. Ein voller Speicher hat mittags keinen Spielraum mehr.
„§ 14a erlaubt, den Speicher abzuschalten.“ Er betrifft nur die Einspeicherung, und der Netzbetreiber darf den Bezug nur bis auf 4,2 kW absenken, nicht darunter.
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestexte nach der Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand 4. Oktober 2026. Die Festlegung BK6-22-300 gilt seit dem 1. Januar 2024. Zu § 118 Abs. 6 EnWG sieht das Gesetz Abweichungen durch Festlegung der Regulierungsbehörde vor; für eine konkrete Anlage ist der aktuelle Stand zu klären. Vor einer Anwendung auf eine konkrete Anlage Netzanschlussbedingungen und aktuelle Festlegungen prüfen.