Kurzantwort
Der Bilanzkreisverantwortliche (BKV) ist dafür verantwortlich, dass die Viertelstundenbilanz seines Bilanzkreises ausgeglichen ist, dass seine Fahrpläne stimmen und dass er verbleibende Abweichungen wirtschaftlich trägt. So fasst es Ziffer 5.1 des Standardbilanzkreisvertrags zusammen. Dazu kommen Meldepflichten gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Rechte in der MaBiS: Er prüft die Summenzeitreihen seines Bilanzkreises und kann Abweichungen reklamieren. Abgerechnet wird monatlich, jede Viertelstunde mit dem reBAP.
Wer an welcher Stelle im Gefüge steht, erklärt Bilanzkreis, BKV und ÜNB. Der Vertrag selbst, seine Rechtsgrundlage nach dem Ende der StromNZV, Sicherheiten und Unterbilanzkreise stehen in Bilanzkreisvertrag Strom verstehen. Dieser Artikel zeigt, was der BKV im Tagesgeschäft tut und wofür er am Monatsende zahlt.
Rechtsgrundlage in einem Absatz
§ 20 Abs. 1a EnWG verlangt, dass über einen Bilanzkreis ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. Der BKV schließt dazu einen Bilanzkreisvertrag mit dem ÜNB und trägt die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen. Die frühere Regelung in § 4 StromNZV ist mit der Verordnung Ende 2025 entfallen. Den Inhalt der Pflichten legt heute der von der Bundesnetzagentur genehmigte Standardvertrag fest (BK6-23-102, Fassung seit 01.10.2024). Ob und wann die Behörde ihn auf eine neue Rechtsgrundlage umstellt, ist nach den veröffentlichten Unterlagen offen.
Pflichten des BKV nach dem Standardvertrag
- Ausgeglichene Bilanz (5.1): ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz der zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen.
- Prognosesorgfalt (5.2): Bilanzabweichungen durch zumutbare Maßnahmen möglichst gering halten.
- Ausgleichsenergie (5.2): nur zulässig, soweit sie nicht prognostizierbare Abweichungen ausgleicht.
- Deklarationswerte (5.4): Art der Nutzung und Energiemengen des Bilanzkreises verbindlich melden.
- Änderungsmeldung (5.5): Bei mehr als 20 %, mindestens aber 10 MW Leistungsänderung oder mehr als 240 MWh/Tag bzw. 2.000 MWh/Woche Mengenänderung fünf Werktage vorab melden.
- Lieferantenliste (5.9): Händler und Lieferanten im Bilanzkreis benennen, Änderungen vorab melden.
- Erreichbarkeit (6): Ansprechpartner zu den Fahrplanzeiten erreichbar halten.
Ziffer 5.2 hat praktische Folgen. Ausgleichsenergie ist als Planungsinstrument ausgeschlossen: Wer regelmäßig absichtlich unterdeckt oder überdeckt, verletzt Ziffer 5.2, auch wenn er den reBAP zahlt. Zeigen sich signifikante Abweichungen, die einen Verstoß nahelegen, klären ÜNB und BKV gemeinsam, ob sie vermeidbar waren (Ziffer 11.4).
Eine Ausnahme gilt für ungeplante Kraftwerksausfälle. Für vier Viertelstunden, einschließlich der Viertelstunde des Ausfalls, ist der BKV insoweit freigestellt, wie der Ausfall die Abweichung verursacht hat. Danach muss er die ausgefallene Leistung ausgleichen (Ziffer 5.3). Der ÜNB kann einen Nachweis verlangen. Die Festlegung BK6-19-212 betrifft die Verpflichtung zum Bilanzkreisausgleich; ihren Inhalt im Einzelnen habe ich für diesen Artikel nicht ausgewertet.
Wie Fahrpläne anzumelden sind, regelt Anlage 3 des Vertrags. Das beschreiben Fahrplananmeldung und Ausgleichsenergie und Lastprognose im Bilanzkreis.
Was der BKV in der MaBiS tut
Die MaBiS gibt dem BKV vier Aufgaben, die er nicht delegieren kann, ohne ihre Wirkung zu verlieren:
- Zuordnungsermächtigung erteilen. Sie legt gegenüber dem Netzbetreiber fest, dass Marktlokationen bestimmter Zeitreihentypen in seinen Bilanzkreis kommen dürfen. Sie muss spätestens einen Werktag vor der ersten Zuordnung vorliegen und kann im Bilanzierungsmonat rückwirkend zum Monatsersten erteilt werden (Kapitel 10.2).
- Summenzeitreihen prüfen. Nach Erhalt der Bilanzkreissummenzeitreihe kann er eine positive oder negative Prüfmitteilung senden (Kapitel 10.10). Eine negative Mitteilung ändert den Datenstatus nicht (Kapitel 3.8.3), gibt dem Netzbetreiber aber Hinweise zur Klärung.
- Clearinglisten anfordern. Für den Bilanzkreisabweichungssaldo (BAS) kann er beim BIKO eine Clearingliste anfordern, allerdings nur für Bilanzkreise, die im Bilanzkreisvertrag genannt sind. Maßgeblich für die Abrechnung ist die BAS-Zeitreihe, nicht die Detaildaten der Liste (Kapitel 13.11).
- Aggregationsebene wählen. Für die vom ÜNB gebildeten Summenzeitreihen der Kategorie B kann er je Bilanzkreis wählen, ob er sie auf Ebene der Regelzone oder des Bilanzierungsgebiets erhält (Kapitel 3.8.3).
Die Fristen dazu und der Gesamtablauf stehen in Bilanzkreisabrechnung Strom verstehen.
Die Abrechnung: Rechenweg
Der ÜNB ermittelt nach Monatsende je Viertelstunde die Bilanzabweichung und multipliziert sie mit dem reBAP. Hat der Bilanzkreis Ausgleichsenergie aufgenommen, gilt sie als vom ÜNB zum reBAP geliefert. Hat er sie abgegeben, gilt sie als zum reBAP abgenommen. Entgelte und Vergütungen werden über den Abrechnungsmonat saldiert und als ein Betrag abgerechnet (Ziffer 11.2). Den Preis liefert der BIKO spätestens bis zum Ablauf des 20. Werktags nach dem Bilanzierungsmonat (MaBiS Kapitel 14.1).
Vereinfachtes Beispiel mit erfundenen Zahlen für zwei Viertelstunden eines Monats:
- Viertelstunde A: Einspeisungen und Fahrplan-Import 2.000 kWh, Entnahmen und Fahrplan-Export 2.150 kWh. 150 kWh fehlen. Bei einem (erfundenen) reBAP von 120 €/MWh: 0,15 MWh × 120 = 18,00 € Belastung.
- Viertelstunde B: 2.000 kWh gegen 1.900 kWh. 100 kWh sind zu viel. Bei 80 €/MWh: 0,10 MWh × 80 = 8,00 € Gutschrift.
Saldo für beide Viertelstunden: 10,00 € zu Lasten des BKV. Über einen Monat summieren sich rund 2.900 Viertelstunden. Wie der reBAP entsteht, erklärt Netztransparenz, die Einordnung gegenüber der Regelenergie Fahrplananmeldung und Ausgleichsenergie.
Forderungen werden zu dem vom ÜNB genannten Zeitpunkt fällig, frühestens zwei Wochen nach Zugang beim BKV. Gutschriften werden spätestens zwei Wochen nach Ausstellung fällig (Ziffer 11.5).
Fehlerfälle
- Falsche Daten des Netzbetreibers. Einwendungen, die sich auf die Richtigkeit der von NB oder MSB gelieferten Daten beziehen, kann der BKV der Abrechnung des ÜNB nicht entgegenhalten (Ziffer 11.6). Er muss sie über Prüfmitteilung und Clearing bis zum Ende der Clearingphase klären.
- Fehler des ÜNB. Hat der ÜNB die Unrichtigkeit zu vertreten, sind Einwendungen binnen zwei Monaten nach Erhalt der Abrechnung zulässig (Ziffer 11.6).
- Korrektur nach Abrechnung. Spätere Datenänderungen laufen über die Korrekturbilanzkreisabrechnung (KBKA).
Typische Missverständnisse
„Ausgleichsenergie ist eine Strafe.“ Sie ist der Preis für die Abweichung und kann Kosten oder Vergütung bedeuten. Als Plan ist sie dennoch nach Ziffer 5.2 unzulässig.
„Der BKV misst die Mengen selbst.“ Messstellenbetreiber und Netzbetreiber liefern die Werte. Der BKV prüft sie.
„Wer die Prognose verbessert, ist aus der Verantwortung.“ Fehler in Zuordnung und Daten rechnet der ÜNB trotzdem dem Bilanzkreis zu. Nur die Prüf- und Clearingfristen geben dem BKV einen Hebel.
Quellen und Pflegehinweis
Pflichten und Abrechnung: Lesefassung des Bilanzkreisvertrags, die als „Stand 9“ vorliegt. Weitere Änderungen nach dem 4. Teilwiderruf vom 18.01.2024 habe ich nicht geprüft. MaBiS-Aufgaben: Lesefassung zu BK6-24-174. Stand: 5. Oktober 2026.