Kurzantwort
„Nacheichung“ steht nicht im Gesetz; MessEG und MessEV sprechen von der Eichung und von verspäteten Eichungen. Gemeint ist die erneute Eichung eines Geräts, dessen Eichfrist abläuft. Ein Messstellenbetreiber hat bei ablaufender Frist drei Wege: das Gerät erneut eichen lassen, die Frist eines ganzen Loses über ein Stichprobenverfahren verlängern lassen oder das Gerät im Turnus austauschen. Wer die Eichung mindestens zehn Wochen vor Fristablauf beantragt und das Seine dazu tut, darf das Gerät bis zur behördlichen Überprüfung weiter betreiben (§ 38 MessEG). Die Regeln, nach denen Fristen laufen und Geräte gekennzeichnet sind, stehen in Eichfristen, MID und Befundprüfung.
Eichung und Befundprüfung
Die Eichung ist eine behördliche Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung, die mit der Erlaubnis verbunden ist, das Gerät für eine weitere Eichfrist zu verwenden (§ 3 MessEG). Sie besteht aus der eichtechnischen Prüfung und dem Aufbringen der Eichkennzeichen (§ 36 MessEV) und erfolgt auf Antrag (§ 37 Absatz 3 MessEG). Die Befundprüfung stellt nur fest, ob das Gerät die Anforderungen erfüllt, und verlängert nichts.
Der Antragsteller hat Pflichten (§ 33 MessEV): Er reinigt und richtet das Gerät her, führt bewegliche Geräte vor, sorgt am Gebrauchsort für ungehinderten und gefahrlosen Zugang, stellt Arbeitshilfe und Arbeitsräume und legt die Unterlagen nach § 17 MessEV vor. Für viele Geräte an verschiedenen Orten koordiniert die Behörde die Eichungen am Aufstellort mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge (§ 40 Absatz 2 MessEG).
Der Fristablauf und seine drei Ausgänge
Zehn-Wochen-Regel. § 38 Satz 1 MessEG verlangt zwei Dinge: den Antrag mindestens zehn Wochen vor Ablauf und dass der Verwender das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten hat. Ein Antrag ohne vorbereitetes Gerät genügt nicht. Bei späterem Antrag kann die Behörde das weitere Verwenden gestatten, wenn ihr eine Eichung vor Fristablauf nicht möglich ist; sie soll die Eichung nach Fristablauf unverzüglich vornehmen.
Weil die Eichfrist erst am Jahresende endet (§ 34 Absatz 2 MessEV), liegt der späteste Antragstermin für Geräte, deren Frist 2026 rechnerisch ausläuft, am 22. Oktober 2026 (zehn Wochen vor dem 31. Dezember).
Neue Frist. Wird nach Fristablauf geeicht, beginnt die neue Frist mit dem Ablauf der vorherigen. Wer zu spät eicht, verliert dadurch Zeit der neuen Frist. Nur wenn das Gerät nach Ablauf nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, zählt der Tag der Eichung.
Fristverlängerung durch Stichprobenverfahren
Statt jedes Gerät einzeln zu eichen, kann der Betreiber die Frist eines Loses verlängern lassen (§ 35 MessEV). Die Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist der in einem Los zusammengefassten Geräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, wenn
- nach anerkannten statistischen Grundsätzen mindestens 95 Prozent der Geräte des Loses die wesentlichen Anforderungen einhalten, wobei die Genauigkeit erwarten lassen muss, dass die Verkehrsfehlergrenzen im verlängerten Zeitraum jederzeit eingehalten werden,
- alle Geräte des Loses baugleich sind,
- das Stichprobenverfahren der Behörde vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,
- die Prüfungen durch eine Stelle mit der nötigen Kompetenz und Ausstattung erfolgten,
- Behandlung, Aufbewahrung und Dokumentation der Prüflinge fachgerecht waren,
- die Behörde die Prüfungen überwachen konnte und ihren Festlegungen entsprochen wurde,
- das Verfahren so früh begann, dass alle Geräte des Loses vor Fristende ersetzt werden könnten, falls der Nachweis misslingt.
Der Antrag ist frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist möglich. Die Behörde berücksichtigt das erwartete Alterungsverhalten. Verlängerte Geräte erhalten kein neues Kennzeichen. Ein altes M-Jahr beweist deshalb keinen Eichverstoß, die Restfrist kennt nur der Messstellenbetreiber. Das Stichprobenverfahren hilft Beständen baugleicher Geräte, nicht einem einzelnen Zähler.
Turnuswechsel: austauschen statt verlängern
Der Turnuswechsel ersetzt alle Geräte, deren Eichfrist in einem Jahr endet. Er ist der Rückfallweg, den § 35 Nummer 7 MessEV für gescheiterte Stichproben vorsieht, und der Normalweg bei Beständen ohne Stichprobenverfahren. Ein neues, nach MID in Verkehr gebrachtes Gerät beginnt seine Frist mit dem Inverkehrbringen und braucht dafür keine Eichung (§ 37 Absatz 1 MessEG); bei elektronischen Zählern sind das nach Anlage 7 Nummer 6.3 acht Jahre. Der technische Ablauf des Wechsels steht in Gerätewechsel im Messwesen.
Was sich lohnt, entscheidet der Einzelfall: Erneute Eichung kostet Gebühren (Landesrecht, § 59 MessEG) und Aus- und Einbau, bringt aber keine volle neue Frist. Ein Austausch bringt Frist und neue Messtechnik, kostet aber das Gerät. Zahlen dazu stehen hier nicht, weil sie von Land, Los und Gerätepreis abhängen. Die Gebühren der Eichung erheben die Landesbehörden (§ 59 Absatz 1 MessEG), Antragsteller ist der Messstellenbetreiber; der grundzuständige Messstellenbetreiber legt sein Entgelt unter den Kostenregeln des MsbG fest (§ 7 Absatz 1 MsbG), Schuldner sind Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer (§ 7 Absatz 2 MsbG).
Fristüberwachung in SAP IS-U
Ausführlicher beschreibt Eichung, Beglaubigung und Stichprobenverfahren in SAP IS-U die Funktionen. Der Transaktionskatalog führt zu diesem Prozess diese Bausteine:
- Gerätetyp (ETYP): trägt die Eichpflicht (Feld BGLKZ), die Eichfrist in Jahren (VLZEITT), die interne Prüffrist für nicht eichpflichtige Geräte (VLZEITTI) und die Bauklasse (BAUKLAS). Gepflegt wird er mit EG01 und EG02.
- Gerätestammdaten (EGERS): Eichjahr (BGLJAHR), Art der Eichung (BGLART, zum Beispiel Einzel- oder Stichprobeneichung), Eichnummer (BGLNUM), Eichstatus (BGLSTAT), Prüfungsrelevanz für das Stichprobenverfahren (BESITZ) und das Kennzeichen, ob die Eichfrist verwendet wird (EICHFAEL).
- Stichprobenverfahren: EG8A stellt Stichprobenlose zusammen, EG8C fasst Lose zusammen, EG8D zieht die Prüflinge, EG81 ändert und EG82 zeigt ein Los.
- Turnuswechsel: EG88 erzeugt die Turnuswechselliste der Geräte, deren Eichfrist im gewählten Jahr abläuft; EG89 zeigt sie an.
Der Katalog nennt als Fehlerquelle: Ein Gerät mit falsch gepflegtem Einbaujahr oder fehlender Beglaubigung fehlt in der Liste und fällt durch die Planung. Welche Felder genau die Liste auswertet, belegt der Katalog nicht; das ist vor einem Turnusjahr im eigenen System zu prüfen.
Beispiel
Vereinfachtes Beispiel. Ein Messstellenbetreiber hat 4.000 elektronische Zähler mit der Kennzeichnung „M18“. Vermutet wird das Inverkehrbringen 2018; mit acht Jahren endet die Frist am 31. Dezember 2026.
- Ab Ende 2024: Ein Antrag auf Fristverlängerung durch Stichprobenverfahren war frühestens zwei Jahre vor Ablauf möglich; das Verfahren muss der Behörde vor Beginn der Prüfungen angezeigt werden und so früh starten, dass das Los im Notfall noch rechtzeitig ersetzt werden kann.
- 22. Oktober 2026: Letzter Tag für Eichungsanträge, damit die Zehn-Wochen-Regel greift.
- 31. Dezember 2026: Fristende. Geräte ohne Verlängerung, ohne Eichung und ohne Austausch sind ab dem 1. Januar 2027 ungeeicht.
Im Turnus 2026 erscheinen diese 4.000 Geräte in der Turnuswechselliste. Hat die Behörde das Los verlängert, ist der Wechsel verschoben.
Folgen ohne Eichung
Ein ungeeichtes Gerät darf nicht verwendet werden (§ 37 Absatz 1 MessEG). Die Behörde kann bei begründetem Verdacht Geräte prüfen, stilllegen, die Verwendung untersagen oder das Gerät sicherstellen (§ 55 Absatz 1 MessEG). Bußgelder bis 50.000 Euro sind in § 60 MessEG für das Verwenden entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 und für das Verwenden von Werten entgegen § 33 Absatz 1 vorgesehen.
Für die Messwerte gilt der Wortlaut des § 33 Absatz 1 MessEG: Werte dürfen im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde. Ob und wie Werte aus einem Zeitraum nach Fristablauf in Abrechnung und Marktkommunikation behandelt werden, regelt weder das Gesetz noch die ausgewerteten WiM- und MSCONS-Dokumente ausdrücklich; hier ist die Auskunft der Eichbehörde einzuholen. Für Fehler, die eine Prüfung belegt, ist § 71 Absatz 3 MsbG einschlägig (siehe Eichfristen, MID und Befundprüfung); die Ersatzwertverfahren beschreibt Ersatzwertbildung in der Praxis. Nachweise über Wartungen, Reparaturen und Eingriffe sind bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre, aufzubewahren (§ 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG).
Typische Missverständnisse
„Nacheichung ist jede Prüfung.“ Sie meint die erneute Eichung. Die Befundprüfung ist ein eigenes Verfahren ohne neue Frist.
„Mit dem Antrag ist alles erledigt.“ Der Verwender muss auch das Erforderliche getan oder angeboten haben (§ 38 MessEG).
„Nach der Nacheichung läuft eine volle neue Frist.“ Sie beginnt mit dem Ablauf der alten.
„Das Gerät muss zum Eichamt.“ Eichung am Gebrauchsort ist vorgesehen; der Verwender stellt dann Zugang und Arbeitsmittel (§ 33 MessEV).
„Die Kosten trägt der Kunde, dessen Zähler es ist.“ Antragsteller ist der Messstellenbetreiber; der Anschlussnutzer ist beim grundzuständigen Messstellenbetrieb mittelbar über das Entgelt beteiligt (§ 7 MsbG).
„Ein abgelaufenes Kennzeichen beweist einen Verstoß.“ Eine Stichprobenverlängerung ändert das Kennzeichen nicht.
Quellen und Pflegehinweis
Gesetzestexte am Wortlaut vom 5. Oktober 2026 von gesetze-im-internet.de geprüft. SAP-Angaben stammen aus dem Transaktionskatalog und dem IS-U-Tabellenkatalog dieser Site. Erneut zu prüfen bei Änderung: Zehn-Wochen-Regel (§ 38 MessEG), Anlage 7 und § 35 MessEV, Gebühren der MessEGebV.