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Marktrollen & Regulierung

Marktstammdatenregister und Registerpflichten

Wer sich im Marktstammdatenregister registrieren muss, welche Fristen gelten, was die Netzbetreiberprüfung ist und was eine fehlende Registrierung kostet.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das zentrale Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten. Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt es nach § 111e Abs. 1 EnWG. Betreiber melden ihre Einheiten und EEG- und KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme an (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Auch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Stromlieferanten müssen sich registrieren. Wer die Frist versäumt, zahlt bei EEG-Anlagen 10 Euro je Kilowatt und Monat an den Netzbetreiber und riskiert ein Bußgeld bis 50.000 Euro.

Warum es das Register gibt

Nach § 111e Abs. 1 EnWG soll das Register Datenqualität und Verfügbarkeit verbessern, den Aufwand für Meldepflichten senken, die Prozesse der Energieversorgung digitalisieren und das Energiesystem öffentlich transparent machen. Netzanschluss, Anlagenbetrieb, Vermarktung, Förderung, Abrechnung und Besteuerung sollen auf einer einheitlichen Datenbasis stehen. Das Webportal ist seit Januar 2019 für Marktakteure und Öffentlichkeit offen; fast alle Daten sind öffentlich einsehbar. Die Registrierung ist gebührenfrei.

Erfasst sind laut § 111e Abs. 2 EnWG Daten der Elektrizitäts-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmewirtschaft: Erzeugungs- und Speicheranlagen mit ihren Betreibern, Netzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, bei Gas auch Marktgebietsverantwortliche sowie Wärme- und Wasserstoffnetze.

Wer registriert, wer prüft

Rolle Aufgabe
Marktakteur (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferant, MSB, BKV) Registriert sich und seine Einheiten selbst und trägt die Verantwortung für richtige Daten
Bundesnetzagentur Führt das Register, vergibt die Nummern (§ 8 Abs. 2 MaStRV), darf Daten überprüfen und Marktakteure zur Berichtigung verpflichten (§ 10)
Anschlussnetzbetreiber Gleicht nach der Registrierung einer Anlage die Daten mit seinem Bestand ab (Netzbetreiberprüfung) und fordert bei Abweichungen zur Korrektur auf

Die Netzbetreiberprüfung läuft nach der Hilfe des Registers automatisch an: Die Bundesnetzagentur fordert den Anschlussnetzbetreiber auf, die Angaben des Anlagenbetreibers mit seinen eigenen Daten zu vergleichen. Eine Registrierung im MaStR ersetzt die Meldungen an den Netzbetreiber nach EEG und EnWG nicht. Sie hat außerdem keine feststellende Wirkung: Nach § 8 Abs. 3 MaStRV beweist ein Eintrag weder Tatsachen noch einen Anspruch auf Zahlungen nach dem EEG oder KWKG.

Marktakteur und Einheit tragen je eine eigene MaStR-Nummer. Nach der Registrierung einer Anlage fordert die Bundesnetzagentur den Anschlussnetzbetreiber zum Datenabgleich auf, die sogenannte Netzbetreiberprüfung.Die Ziffern im Beispiel sind Platzhalter. Quelle für Nummernaufbau und Netzbetreiberprüfung: MaStR-Gesamtkonzept und Hilfe des Registers.

Wer sich wann registrieren muss

Die Frist von einem Monat gilt für alle Fälle, nur das auslösende Ereignis wechselt.

Fall Auslöser der Monatsfrist (Norm)
Marktakteur, jede Marktfunktion gesondert Erstmaliges Tätigwerden in der Funktion (§ 3 Abs. 1 und 2 MaStRV)
Netzbetreiber Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 EnWG, unverzüglich (§ 3 Abs. 2 Satz 2)
Einheit oder EEG-Anlage Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV)
KWK-Anlage Aufnahme des Dauerbetriebs, nach Modernisierung die Wiederaufnahme (§ 5 Abs. 5)
Stilllegung Beginn der Stilllegung, bei vorläufiger auch deren Ende (§ 5 Abs. 3 und 5)
Projekt mit Zulassung nach BImSchG oder WindSeeG Bekanntgabe der Zulassung (§ 5 Abs. 4 und 5)
Änderung registrierter Daten Eintritt der Änderung (§ 7 Abs. 1 MaStRV)

Registrierungspflichtig sind nach § 3 Abs. 1 MaStRV Betreiber von Einheiten, Betreiber organisierter Marktplätze, Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber (mit Ausnahmen), Netzbetreiber einschließlich geschlossener Verteilernetze, Stromlieferanten und Gas-Transportkunden. Solaranlagen desselben Betreibers am selben Standort, die gleichzeitig in Betrieb gehen, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.

Die Pflicht entfällt nach § 5 Abs. 2 MaStRV unter anderem für Erzeugungs- und Speicheranlagen ohne Netzanschluss oder geplanten Netzanschluss, für Stromverbrauchseinheiten unterhalb von Hoch- und Höchstspannung sowie für Einheiten der Landesverteidigung. Eine Inselanlage ohne Netzkontakt muss also nicht ins Register. Für Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere stellt § 8 Abs. 5a EEG klar, dass die Registrierungspflicht bleibt, der Netzbetreiber aber keine zusätzliche Meldung verlangen darf.

Vereinfachtes Beispiel: Photovoltaikanlage mit 10 kW

  1. Die Anlage geht am 3. Mai 2026 in Betrieb. Die Frist endet am 3. Juni 2026.
  2. Der Betreiber legt im Webportal ein Konto an, registriert sich als Marktakteur (Nummer ABR…) und erfasst die Einheit (Nummer SEE…) mit Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum.
  3. Der Anschlussnetzbetreiber gleicht die Daten ab. Weichen sie ab, erhält der Betreiber eine Aufforderung zur Datenkorrektur.
  4. Parallel läuft das Netzanschlussverfahren beim Netzbetreiber. Es folgt anderen Regeln als die Registrierung.

Registriert der Betreiber erst am 15. September 2026, liegen die Monate Juni bis September im Verstoß:

Rechenschritt Betrag
Zahlung ohne Nachholung: 4 Monate × 10 kW × 10 Euro 400 Euro
Nach Nachholung rückwirkend: 4 Monate × 10 kW × 2 Euro 80 Euro

Grundlage sind § 52 Abs. 2 und 3 EEG. Die Zahlung ist nach Abs. 6 am 15. des Folgemonats fällig und verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Verstoß.

Folgen ohne Registrierung

Zahlung an den Netzbetreiber. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG zahlt der Anlagenbetreiber, wenn er die Angaben nicht nach der MaStRV übermittelt hat und auch keine Meldung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG erfolgt ist. Bei mehreren Verstößen im selben Monat gilt eine Obergrenze von 10 Euro je Kilowatt (Abs. 5). Zusätzlich verlieren Anlagenbetreiber nach Abs. 7 für das ganze Kalenderjahr den Anspruch auf das Entgelt für dezentrale Einspeisung. Der Wortlaut verweist dafür weiter auf § 18 StromNEV; ob diese Folge noch praktische Bedeutung hat, ist hier nicht geprüft. Für KWK-Anlagen gelten die Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend (Abs. 8).

Bußgeld. § 21 MaStRV macht die unterlassene, falsche, nicht vorschriftsmäßige oder verspätete Registrierung zur Ordnungswidrigkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e EnWG. Voraussetzung ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Geldbuße beträgt nach § 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG bis zu 50.000 Euro. Die Zahlung nach § 52 EEG ist kein Bußgeld, beide Folgen können nebeneinander eintreten.

Die Bundesnetzagentur kann außerdem Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten herzustellen (§ 10 Abs. 3 MaStRV); wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

Typische Missverständnisse

Aussage Richtig ist
„Die Registrierung begründet den Vergütungsanspruch.“ Sie hat keine feststellende Wirkung (§ 8 Abs. 3 MaStRV). § 52 EEG nennt für das Fehlen eine Zahlung, keinen Wegfall des Anspruchs.
„Der Netzbetreiber meldet die Anlage.“ Der Betreiber registriert selbst. Der Netzbetreiber prüft die Angaben.
„Nur Anlagen sind meldepflichtig.“ Auch der Marktakteur selbst ist zu registrieren, je Marktfunktion gesondert.
„Eine Inselanlage muss ins Register.“ Ohne Netzanschluss und ohne geplanten Anschluss entfällt die Pflicht (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV).
„Eine Änderung muss nicht gemeldet werden.“ Änderungen sind innerhalb eines Monats nach Eintritt zu registrieren (§ 7 MaStRV).

Zum Weiterlesen: Aufgaben der Bundesnetzagentur, EEG und StromNEV, Netzanschlussbegehren: Fristen und Rechtsfolgen und im Glossar Marktstammdatenregister.

Quellen und Pflegehinweis

Geprüft am 04.10.2026 gegen die genannten Normen auf gesetze-im-internet.de, die Hilfe des Registers und das MaStR-Gesamtkonzept von 2018. Das Gesamtkonzept beschreibt den Nummernaufbau, nennt aber keine vollständige Präfixliste; die Präfixe ABR und SEE belegt die Hilfe. Fristen in § 5 und die Verweise in § 21 MaStRV ändern sich häufig und gehören vor jeder Anwendung erneut geprüft.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. EnWG § 111e – Marktstammdatenregistergesetze-im-internet.de
  2. MaStRV § 3 – Registrierung von Marktakteurengesetze-im-internet.de
  3. MaStRV § 5 – Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagengesetze-im-internet.de
  4. MaStRV § 7 – Registrierung von Änderungengesetze-im-internet.de
  5. MaStRV § 8 – Registrierungsverfahrengesetze-im-internet.de
  6. MaStRV § 10 – Überprüfung und Änderung der gespeicherten Datengesetze-im-internet.de
  7. MaStRV § 21 – Ordnungswidrigkeitengesetze-im-internet.de
  8. EnWG § 95 – Bußgeldvorschriftengesetze-im-internet.de
  9. EEG 2023 § 52 – Zahlungen bei Pflichtverstößengesetze-im-internet.de
  10. EEG 2023 § 8 – Anschlussgesetze-im-internet.de
  11. Marktstammdatenregister – Hilfe: häufige Fragenmarktstammdatenregister.de
  12. Marktstammdatenregister – Das Gesamtkonzept (Stand September 2018)marktstammdatenregister.de
  13. Bundesnetzagentur – Marktstammdatenregisterbundesnetzagentur.de
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