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Gas: Netz, Markt & Abrechnung

Gasbeschaffenheit: H-Gas, L-Gas und die Marktraumumstellung mit Folgen für Geräte, Zähler und Abrechnung

Was L-Gas und H-Gas unterscheidet (Wobbe-Index, Brennwert), warum Nordwestdeutschland bis 2030 auf H-Gas umgestellt wird, wer die Geräteanpassung zahlt und wie die Umstellung Zwischenablesung, Abrechnung und Bilanzkreise berührt.

Auf dieser Seite8 Abschnitte

Kurzantwort

Erdgas ist nicht gleich Erdgas. Deutschland kennt zwei Gruppen: H-Gas (high) mit hohem und L-Gas (low) mit niedrigerem Energieinhalt. Ungefähr ein Viertel der Haushaltskunden, vor allem im Nordwesten, bekommt noch L-Gas, dessen Förderung abnimmt. Deshalb stellen die Netzbetreiber ihre Netze seit 2015 Gebiet für Gebiet auf H-Gas um. Nach Angaben des DVGW dauert das bis 2030 und betrifft fünf bis sechs Millionen Gasverbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber passt Geräte auf eigene Kosten an, die Kosten werden bundesweit umgelegt. Für die Abrechnung zählt, dass der Zähler Kubikmeter erfasst und der Brennwert die Energie bestimmt. Nach der Umstellung braucht jedes Netzgebiet eine Zwischenablesung, weil vorher und nachher ein anderer Brennwert gilt.

L-Gas und H-Gas im Vergleich

Beide Gruppen gehören zur 2. Gasfamilie der „methanreichen Gase“. Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 legt die brenntechnischen Kenndaten fest und teilt die Gruppen nach dem Wobbe-Index. Er ist nach dem BDH-Informationsblatt die zentrale Kenngröße für die Austauschbarkeit von Brenngasen: Gase mit gleichem Wobbe-Index lassen sich am selben Brenner austauschen. Für H-Gas gibt G 260 einen Nennwert von 15,0 kWh/m³ an.

Kenngröße L-Gas H-Gas
Wobbe-Index 10,5 bis 13,0 kWh/m³ 12,8 bis 15,7 kWh/m³

Für den Brennwert nennt die Quelle (energieverbraucher.de, nach DVGW G 260) nur einen gemeinsamen Bereich von 8,4 bis 13,1 kWh/m³ für beide Gruppen zusammen, keine Werte je Gruppe; die Tabelle führt deshalb keine Brennwert-Zeile. Nützlicher sind die Werte, die Netzbetreiber für ihr Netz veröffentlichen:

Netzbetreiber, Gas Brennwert Hs,n
Stadtnetze Münster, L-Gas 9,6 bis 10,4 kWh/m³
Stadtwerke Bad Salzuflen, L-Gas 10,006 kWh/m³ (Mittelwert)
Stadtnetze Münster, H-Gas 11,4 bis 12,2 kWh/m³
H-Gas hat den höheren Energieinhalt je Kubikmeter. Für dieselbe Wärme zählt der Zähler deshalb weniger Volumen, abgerechnet wird die Energie.Wobbe-Bereiche nach DVGW G 260 (Tabelle 2, 2. Gasfamilie, über energieverbraucher.de). Die Brennwerte 10,0 und 11,5 kWh/m³ sind angenommen.

Die Bereiche überlappen zwischen 12,8 und 13,0 kWh/m³. Trotzdem dürfen Netzbetreiber die Gase nicht beliebig mischen: Das BDH-Informationsblatt nennt als Ergebnis einer DVGW-Studie, dass viele Bestandsgeräte nur dann zugleich effizient, zuverlässig und sicher laufen, wenn der Wobbe-Index lokal nicht mehr als ±2 Prozent (±0,3 kWh/m³) schwankt. Für H-Gas erlaubt G 260 im örtlichen Verteilnetz eine Bandbreite von +0,7 bis −1,4 kWh/m³ um den Nennwert 15,0 kWh/m³. Wer ein Netz von L- auf H-Gas umstellt, muss deshalb die Geräte auf den neuen Bereich einstellen.

Warum umgestellt wird und wer es auslöst

L-Gas stammt aus deutschen und niederländischen Vorkommen, die Förderung geht zurück. Das niederländische L-Gas kommt über Transportnetze. Die Bundesnetzagentur nennt als betroffene Gebiete Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (nicht flächendeckend) sowie Teile von Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen.

Die Rechtsgrundlage ist § 19a EnWG. Danach löst ein Fernleitungsnetzbetreiber die Umstellung aus, wenn sie netztechnisch erforderlich ist; die Kooperationsvereinbarung Gas weist ihm diese Aufgabe zu (KoV XV § 8 Ziffer 1). Die betroffenen Netzbetreiber erarbeiten im Netzentwicklungsplan Gas gemeinsam ein Marktraumumstellungskonzept mit den umzustellenden Netzgebieten und ihrer Reihenfolge (§ 8 Ziffer 2). Für Neuanschlüsse gilt: Beantragt jemand ab dem 21.12.2018 einen Anschluss an ein L-Gasnetz, entfällt die allgemeine Anschlusspflicht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass auch ein H-Gas-Anschluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (EnWG § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).

Geräte: Anpassung auf Kosten des Netzbetreibers

§ 19a Abs. 1 EnWG schreibt vor, dass der Netzbetreiber die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vornimmt. Diese Kosten werden seit dem 1. Januar 2017 bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze umgelegt. Für Kunden gilt nach der Bundesnetzagentur: Der Netzbetreiber und die beauftragte Firma dürfen keine Rechnung stellen, weder für Arbeitsstunden noch für Austauschteile wie Brennerdüsen. Die Marktraumumstellungsumlage wird nach der Bundesnetzagentur zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben und betrug 2025 0,6713 und 2026 0,7189 Euro je kWh/h und Jahr.

Wer kurz vor der Anpassung ein Neugerät einbaut, das nicht mehr angepasst werden muss, hat gegenüber dem Netzbetreiber einen Erstattungsanspruch von 100 Euro je Gerät (§ 19a Abs. 3). Die Netzbetreiber müssen den technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Anschlussnehmer schriftlich informieren, mit Hinweis auf diesen Anspruch (Abs. 1). Für den Zutritt zum Grundstück müssen sie mindestens drei Wochen vorher benachrichtigen und einen kostenfreien Ersatztermin anbieten (Abs. 4).

Zähler und Abrechnung

Der Gaszähler erfasst Volumen. Welche Energie in diesem Volumen steckt, bestimmt der Abrechnungsbrennwert des Netzbetreibers, siehe Von Kubikmetern zu Kilowattstunden. Die Bundesnetzagentur formuliert es für Kunden so: H-Gas hat einen höheren Energiegehalt, deshalb braucht man für denselben Heizeffekt weniger davon, und bezahlt wird die Energiemenge, die im Gas steckt. Ob für die Umstellung selbst ein Zählertausch nötig ist, sagt keine der verwendeten Quellen; § 19a EnWG nennt als Anpassungsgegenstände Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte.

Weil sich der Brennwert an einem Stichtag ändert, verlangt die Bundesnetzagentur direkt nach der Umstellung des Netzgebiets eine Zwischenablesung des Zählerstands. Die KoV XV nennt den Zeitpunkt, ab dem das H-Gas tatsächlich beim Letztverbraucher ansteht, Abgrenzungsstichtag (§ 4 Ziffer 1). Die Abrechnung trennt dann den Verbrauch davor und danach.

Vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten: Zählerstand zu Beginn 12.000 m³, Zwischenablesung am Abgrenzungsstichtag 12.800 m³, Ablesung am Ende der Abrechnungsperiode 13.300 m³. Die Zustandszahl sei in beiden Teilen 0,95, der Abrechnungsbrennwert vor der Umstellung 10,0 kWh/m³ (L-Gas), danach 11,5 kWh/m³ (H-Gas). Mit der Formel Energie gleich Betriebsvolumen mal Zustandszahl mal Brennwert:

Zeitraum Rechnung Energie
L-Gas, bis zur Zwischenablesung 800 m³ × 0,95 × 10,0 kWh/m³ 7.600 kWh
H-Gas, danach 500 m³ × 0,95 × 11,5 kWh/m³ 5.462,5 kWh
Summe 1.300 m³ 13.062,5 kWh

Ohne Abgrenzung würde man die 1.300 m³ mit einem einzigen Brennwert multiplizieren und läge je nach Wahl um mehrere hundert Kilowattstunden daneben: Mit 10,0 wären es 12.350 kWh, mit 11,5 wären es 14.202,5 kWh.

Folgen für Bilanzierung und Netzkonten

Die Umstellung wirkt auf zwei Terminen, die nicht zusammenfallen müssen (KoV XV § 4 Ziffern 7 und 31):

  • Der technische Umstellungstermin ist der Zeitpunkt, ab dem H-Gas in das umzustellende Netzsegment des Fernleitungsnetzbetreibers eingespeist wird.
  • Der bilanzielle Umstellungstermin ist der Monatserste, ab dem Allokationswerte ausschließlich in H-Gas-Bilanzkreise gemeldet werden.

Der Abgrenzungsstichtag sollte nach § 22 Ziffer 4 nicht mehr als vier Wochen vom bilanziellen Umstellungstermin abweichen. Der Marktgebietsverantwortliche führt für jeden Netzbetreiber, soweit erforderlich, ein Netzkonto je Gasqualität (§ 50 Ziffer 1). Für die Zeit zwischen bilanziellem Termin und der Änderung der Gasqualität betrachtet er die Abweichungen der H-Gas- und L-Gas-Netzkonten aggregiert und rechnet sie mit derselben Systematik ab (§ 50 Ziffer 8). Die Allokation und die Netzkonten erklärt Allokation und Nominierung im Gas.

Die Fristen für die Netzbetreiber untereinander stehen in der KoV XV. Der Überblick:

Wann Was
mindestens 3 Jahre 2 Monate vor Beginn Der vorgelagerte Netzbetreiber teilt den voraussichtlichen Umstellungszeitraum mit (§ 22 Ziffer 4)
2 Jahre vorher Veröffentlichung des technischen Umstellungstermins und schriftliche Information der Anschlussnehmer (§ 19a Abs. 1 EnWG, § 22 Ziffer 4)
mindestens 1 Jahr 1 Monat vor dem bilanziellen Termin Jeder Netzbetreiber legt den bilanziellen Umstellungstermin fest und teilt ihn dem nachgelagerten Netzbetreiber mit (§ 22 Ziffer 4)
Umstellung Technischer Umstellungstermin, Abgrenzungsstichtag, Zwischenablesung

Wann in einem bestimmten Netzgebiet umgestellt wird, veröffentlicht der örtliche Netzbetreiber. Das Zusammenspiel mit Standardlastprofilen und Kundenwerten ist nicht Gegenstand der verwendeten Quellen.

Häufige Missverständnisse

„H-Gas ist besseres Gas.“ Es hat einen höheren Energieinhalt je Kubikmeter. Für die Geräte ist entscheidend, dass sie auf ihre Gasgruppe eingestellt sind.

„Nach der Umstellung verbrauche ich mehr Gas.“ Das Volumen sinkt, weil H-Gas mehr Energie je Kubikmeter enthält. Die abgerechneten Kilowattstunden hängen vom Wärmebedarf ab.

„Der Brennwert steht fest.“ Er ist ein Mittelwert für einen Zeitraum und ein Netzgebiet, bei der Umstellung springt er. Im Gas gilt darum die Zwischenablesung.

Grenzen dieser Seite

  • Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 ist kostenpflichtig. Die Wobbe-Bereiche stammen aus der Zusammenfassung von energieverbraucher.de und aus dem BDH-Informationsblatt.
  • Das Ende „bis 2030“ nennt der DVGW. Den aktuellen Umstellungsfahrplan führen der Netzentwicklungsplan Gas und die örtlichen Netzbetreiber; er wurde hier nicht ausgewertet.
  • Wie Marktkommunikation und Systeme die Gasqualität einer Marktlokation führen, ist nicht Teil dieser Quellen. Zur Rolle der Kennzahlen siehe Mengenumwerter und Ablesung und die Gas-Messkonstrukte.

Primärquellen zum Nachlesen

  1. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 19a Umstellung der Gasqualitätgesetze-im-internet.de
  2. EnWG § 18 Allgemeine Anschlusspflicht (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2: Anschluss an L-Gasnetz)gesetze-im-internet.de
  3. Bundesnetzagentur – Umstellung von L- auf H-Gas (Verbraucherinformation: betroffene Gebiete, Kosten, Zwischenablesung, Marktraumumstellungsumlage)bundesnetzagentur.de
  4. DVGW – L-H-Gas-Marktraumumstellung (Umfang, Zeitplan bis 2030, Gasgerätekostenerstattungsverordnung)dvgw.de
  5. BDH – Informationsblatt 80: Gasbeschaffenheitsschwankungen (Stand 1. Januar 2026; DVGW G 260 und Wobbe-Index)bdh-industrie.de
  6. energieverbraucher.de – Gasqualität (Kenndaten der Gruppen L und H nach DVGW G 260)energieverbraucher.de
  7. Stadtnetze Münster – Gasnetz im Überblick (Brennwerte L-Gas und H-Gas je Netzkopplungspunkt)stadtnetze-muenster.de
  8. Stadtwerke Bad Salzuflen – Gasnetzbeschreibung (L-Gas, mittlerer Brennwert)stwbs.de
  9. BDEW, VKU, GEODE – Kooperationsvereinbarung Gas (KoV XV), Änderungsfassung vom 27.03.2026, § 4 Ziffern 1, 7 und 31, § 8, § 22 Ziffer 4, § 50 Ziffern 1 und 8bdew.de
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