Kurzantwort
Der Netzentwicklungsplan (NEP) Strom legt fest, welche Maßnahmen im Übertragungsnetz nötig sind, damit Erzeugung und Verbrauch in den Zieljahren sicher zusammenpassen. Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW erstellen ihn gemeinsam auf Basis eines Szenariorahmens. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigt den Szenariorahmen, prüft den NEP, beteiligt die Öffentlichkeit und bestätigt ihn.
Ein bestätigter NEP ist noch kein Baurecht. Erst wenn der Bundestag Vorhaben in den Bundesbedarfsplan aufnimmt, sind energiewirtschaftliche Notwendigkeit und vordringlicher Bedarf gesetzlich festgestellt (§ 12e Abs. 4 EnWG). Trasse und Zulassung folgen danach in den Verfahren, die Netzausbau: Bundesbedarfsplanung, Bundesfachplanung und Planfeststellung beschreibt.
Stand 4. Oktober 2026: Der jüngste bestätigte NEP ist der NEP 2023-2037/2045 (Bestätigung am 1. März 2024). Der NEP 2037/2045 (2025) ist in Prüfung, die Bestätigung plant die BNetzA für Dezember 2026.
Warum es den NEP gibt
Windenergie entsteht häufig im Norden und auf See, große Verbrauchszentren liegen im Westen und Süden. Dazu kommen Photovoltaik, Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge, Großbatteriespeicher und Elektrolyseure. Der NEP muss nach § 12b Abs. 1 EnWG alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind, einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen. Engpässe, die der Ausbau nicht rechtzeitig beseitigt, bewirtschaftet der Netzbetrieb mit Redispatch (Redispatch verstehen).
Der Szenariorahmen: Annahmen vor der Rechnung
Nach § 12a EnWG erarbeiten die ÜNB alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen. Er enthält mindestens drei Entwicklungspfade für die nächsten zehn bis höchstens 15 Jahre und drei weitere Szenarien für das Jahr 2045. Beschrieben werden Erzeugung, Verbrauch, Spitzenkappung und der Stromaustausch mit dem Ausland. Die BNetzA veröffentlicht den Entwurf, nimmt Stellungnahmen entgegen und genehmigt den Rahmen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Szenarien sind eine Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen und keine Prognose.
Beim NEP 2037/2045 (2025) genehmigte die BNetzA den Szenariorahmen am 30. April 2025. Er enthält für 2037 und 2045 jeweils drei Szenarien (A, B und C); zum ersten Mal gelten gemeinsame Annahmen für Strom und Gas/Wasserstoff, etwa zu Standorten von Kraftwerken und Elektrolyseuren. Szenariopfad A unterstellt einen geringeren, langsamer steigenden Stromverbrauch als Pfad B, der sich an den energie- und klimapolitischen Zielen orientiert.
Vom Szenariorahmen zum NEP
Auf Basis des genehmigten Rahmens modellieren die ÜNB das Netz und prüfen, wo Engpässe auftreten. Das Ergebnis ist eine Liste von Maßnahmen mit Technologie, Zeitplan und Alternativen (§ 12b Abs. 1). Typisch sind neue Höchstspannungsleitungen, zusätzliche Stromkreise, Verstärkungen, Umspannwerke und Offshore-Anbindungen.
Die ÜNB veröffentlichen einen ersten Entwurf und konsultieren ihn. Den überarbeiteten zweiten Entwurf übergeben sie der BNetzA spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens (§ 12b Abs. 5). Auch die Verteilernetzbetreiber müssen dafür Informationen liefern (§ 12b Abs. 3).
Prüfung und Bestätigung
Die BNetzA prüft nach § 12c EnWG, ob der NEP die Anforderungen des § 12b erfüllt, und kann Änderungen verlangen. Parallel erstellt sie einen Umweltbericht. Nach der Prüfung beteiligt sie Behörden und Öffentlichkeit: Die Unterlagen liegen sechs Wochen aus, Äußerungen sind bis einen Monat nach Ende der Auslegung möglich (§ 12c Abs. 3). Die Bestätigung gilt mit Wirkung für die ÜNB und ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar (Abs. 4). Die BNetzA darf dabei auch bestimmen, wer eine Maßnahme als Vorhabenträger durchführt (Abs. 8).
Die Bestätigung unterscheidet sich von der Genehmigung des Szenariorahmens: Dort genehmigt die BNetzA die Eingangsannahmen, hier bestätigt sie die daraus abgeleiteten Maßnahmen.
Gesetzlicher Fahrplan und tatsächlicher Verlauf
| Schritt | Vorgabe im EnWG | NEP 2037/2045 (2025) |
|---|---|---|
| Entwurf Szenariorahmen an BNetzA | bis 30. Juni gerader Jahre (§ 12a Abs. 2) | 28. Juni 2024 |
| Genehmigung Szenariorahmen | durch die BNetzA (§ 12a Abs. 3) | 30. April 2025 |
| 1. Entwurf der ÜNB veröffentlicht | soll bis 31. Mai ungerader Jahre erfolgen (§ 12b Abs. 3) | 10. Dezember 2025, Konsultation bis 14. Januar 2026 |
| 2. Entwurf an BNetzA | spätestens zehn Monate nach Genehmigung, rechnerisch Ende Februar 2026 (§ 12b Abs. 5) | 13. März 2026 |
| Auslegung und Konsultation durch BNetzA | sechs Wochen Auslegung, danach ein Monat Äußerung (§ 12c Abs. 3) | 12. Juni bis 24. Juli 2026, Äußerung bis 24. August 2026 |
| Bestätigung | soll bis 30. Juni gerader Jahre erfolgen (§ 12c Abs. 4) | geplant für Dezember 2026 |
Die beiden Sollvorschriften (§ 12b Abs. 3 und § 12c Abs. 4) wurden beim NEP 2037/2045 (2025) um jeweils rund ein halbes Jahr überschritten. Beim nächsten Durchgang überlappt sich das Verfahren: Die ÜNB haben den Szenariorahmenentwurf zum NEP 2040/2045 (2027) am 30. Juni 2026 an die BNetzA übergeben, die Konsultation folgt nach Angabe der ÜNB voraussichtlich im September 2026.
Stand im Oktober 2026
Jüngster bestätigter NEP. Die BNetzA bestätigte den NEP 2023-2037/2045 am 1. März 2024. Im Vergleich zum geltenden Bundesbedarfsplan umfasst er 123 neue Maßnahmen mit gut 4.800 zusätzlichen Trassenkilometern, dazu Verstärkungen und 35 weitere Offshore-Anbindungssysteme bis 2045.
NEP 2037/2045 (2025). Die ÜNB schlagen bis 2045 insgesamt 159 Maßnahmen vor. Die BNetzA hält nach ihren vorläufigen Prüfungsergebnissen vom 12. Juni 2026 davon 118 für bestätigungsfähig. Sie hat fünf Maßnahmen, die erst für 2045 beantragt waren, bereits für 2037 untersucht und als vorläufig bestätigungsfähig ausgewiesen. Offen zur Konsultation stellte sie die beiden bis 2037 beantragten Interkonnektoren und eine zusätzliche Gleichstromleitung. Der zweite Entwurf führt für den Ausbau der Windenergie auf See bis zu acht weitere Offshore-Anbindungssysteme bis 2037 auf. Die endgültige Bestätigung steht aus; vorwegnehmen lässt sie sich nicht.
Bundesbedarfsplan. Der aktuelle Bundesbedarfsplan ist die Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz. Ein Zweites Änderungsgesetz (Drucksache 21/6128) sieht 45 neue Vorhaben vor, ändert 13 bestehende und stellt für 58 Vorhaben den vordringlichen Bedarf fest. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 in erster Lesung beraten; ein Abschluss lag bis zum Redaktionsstand nicht vor.
Von der Bestätigung zur Umsetzung
Die BNetzA übermittelt den NEP mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan, und die Bundesregierung legt ihn dem Gesetzgeber vor (§ 12e Abs. 1). In dem Entwurf kennzeichnet die BNetzA die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie Offshore-Anbindungsleitungen. Mit Erlass des Gesetzes sind energiewirtschaftliche Notwendigkeit und vordringlicher Bedarf festgestellt und für Planfeststellung und Plangenehmigung verbindlich (Abs. 4). Mehr dazu in Netzausbau: Bundesbedarfsplanung, Bundesfachplanung und Planfeststellung. Die Umsetzung überwacht die BNetzA mit einem Monitoring, das Bundeswirtschaftsministerium führt ein Controlling (§ 12d EnWG).
Bedeutung für Verteilnetz und Netzanschluss
Der NEP betrifft das Übertragungsnetz und ist für Verteilernetzbetreiber kein Arbeitsauftrag. Sie liefern Daten für die Netzberechnung und sind bei Szenariorahmen und Netzentwicklungsplan angemessen einzubinden (§ 12a Abs. 1, § 12b Abs. 3). Der Ausbaustand im vorgelagerten Netz wirkt auf Anschlussentscheidungen: Wer einen Großverbraucher anschließen will, sieht ihn in der Kapazitätsprüfung (Netzanschluss von Industrie und Großverbrauchern). Eine feste Berechnungsbasis für Abrechnungs- oder Marktprozesse in SAP IS-U liefert der NEP nicht. Zu den beteiligten Marktrollen siehe ÜNB, VNB, BDEW und EDI@Energy und die Glossareinträge NEP und Übertragungsnetzbetreiber.
Typische Missverständnisse
„Der Szenariorahmen ist eine Prognose.“ Er ist eine Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen, genehmigt von der BNetzA.
„Ein Projekt im NEP wird gebaut.“ Es braucht den Bundesbedarfsplan, bei länderübergreifenden Leitungen die Bundesfachplanung und immer die Planfeststellung.
„Die BNetzA schreibt den NEP.“ Die ÜNB erstellen ihn. Die BNetzA prüft, beteiligt und kann Änderungen verlangen.
„Bestätigung und Genehmigung sind dasselbe.“ Der Szenariorahmen wird genehmigt, der NEP bestätigt.
„Der NEP plant alle Stromnetze.“ Er plant das Übertragungsnetz einschließlich der Offshore-Anbindungen.
Quellen und Pflegehinweis
Der Artikel stützt sich auf die §§ 12a bis 12e EnWG, die Seiten und Vorträge der BNetzA und die Veröffentlichungen der ÜNB auf netzentwicklungsplan.de. Verfahrensstand ist der 4. Oktober 2026. Erneut zu prüfen sind die Bestätigung des NEP 2037/2045 (2025), die Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes, die Genehmigung des Szenariorahmens 2040/2045 (2027) und alle Fristen des EnWG.